Die Rechtswidrigkeit ist bei der Nötigung nicht bereits mit der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale indiziert. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung erforderlich (vgl. BGE 69 IV 172). Die Androhung einer Strafanzeige ist an sich kein unerlaubtes Mittel, und auch der verfolgte Zweck - nämlich die Anerkennung einer Forderung - verstösst an sich nicht gegen die Rechtsordnung. Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung ist aber gegeben, sobald die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem erlaubten Zweck sich als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig darstellt (BGE 115 IV 214, 105 IV 123 m.w.