Das Obergericht führt dazu aus: Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verhalten des Beschwerdegegners nicht nur den Tatbestand des Nötigungsversuchs erfüllt habe, sondern auch rechtswidrig gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit ist bei der Nötigung nicht bereits mit der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale indiziert.