Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Privatkläger bei der in der Hauptsache zuständigen Behörde (Amtsstatthalter, Gericht) einzureichen. Mangels Vorliegen einer Delegationsbestimmung an den Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit von derjenigen (Gesamt-)Behörde, die in der Hauptsache zuständig ist, zu entscheiden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident für den Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig war. Der angefochtene Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist somit nichtig (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 RZ 23). |