Es gibt keine analog hergeleiteten Zuständigkeiten (LGVE 1997 I Nr. 34). Auch eine Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Justizkommission des Obergerichts oder ein Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in der geltenden Strafprozessordnung nicht vorgesehen (LGVE 1997 I Nr. 34). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Privatkläger bei der in der Hauptsache zuständigen Behörde (Amtsstatthalter, Gericht) einzureichen.