Im Strafverfahren bestimmt § 34 Abs. 1 StPO für die amtliche Verteidigung des Angeklagten, dass der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers zuständig ist (§ 34 Abs. 1 StPO). Auch wenn im Interesse einer einheitlichen Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eine analoge Anwendung von § 132 Abs. 1 ZPO und § 34 Abs. 1 StPO wünschbar wäre, lässt die fehlende Gesetzesbestimmung eine solche Auslegung und Lückenfüllung durch den Richter nicht zu. Es gibt keine analog hergeleiteten Zuständigkeiten (LGVE 1997 I Nr. 34).