Er entscheidet über den Beginn und den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege. Bewilligt er die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise, so hat er die Akten dem Obergericht zu überweisen, das den Entscheid bestätigt oder ändert. Gegen die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann der Betroffene Rekurs an das Obergericht erheben (§§ 134 und 258 ff. ZPO). Im Strafverfahren bestimmt § 34 Abs. 1 StPO für die amtliche Verteidigung des Angeklagten, dass der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers zuständig ist (§ 34 Abs. 1 StPO).