Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, § 88 RZ 20). In der Luzerner Strafprozessordnung findet sich somit auch keine Bestimmung, welche die Zuständigkeit für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger festlegt. In Zivilverfahren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei dem in der Hauptsache zuständigen Richter einzureichen. Der Gerichtspräsident oder der Instruktionsrichter entscheidet über das Gesuch (§ 132 Abs. 1 ZPO). Er entscheidet über den Beginn und den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege.