| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Zu prüfen ist zunächst, wer für den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger im Strafverfahren sachlich zuständig ist. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (SRL Nr. 260a) regelt die Luzerner Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Der unbemittelten Partei steht nach der Praxis des Bundesgerichts und der Kantone hingegen auch im Privatstrafklageverfahren aufgrund Art. 4 BV grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Befreiung von Kostenvorschüssen oder Kautionen zu (vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl.