58 StGB fällt, und zwar nicht nur für die in seiner Strafverfügungskompetenz liegenden Fälle (§ 125 StPO), sondern bei jeder Einstellung des Untersuchungsverfahrens. Aufgrund der Regelung von § 190 Abs. 1 StPO wird die gerichtliche Überprüfung der Einziehungsverfügung durch das Obergericht im Rekursverfahren sichergestellt. |