Gemäss dem Wortlaut von § 125 Abs. 2 StPO entscheidet der Amtsstatthalter bei der Einstellung des Strafverfahrens lediglich über die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen; die Kompetenz zur Einziehung gemäss Art. 58 StGB wird nicht explizit aufgeführt. Angesichts der bundesrechtskonformen Regelung der Sicherungseinziehung bei Strafverfügungen im luzernischen Strafprozess ist es jedoch sachgerecht, dass der Amtsstatthalter als für die Einstellung zuständige Strafbehörde auch den Entscheid gemäss Art. 58 StGB fällt, und zwar nicht nur für die in seiner Strafverfügungskompetenz liegenden Fälle (§ 125 StPO), sondern bei jeder Einstellung des Untersuchungsverfahrens.