Wie bereits aufgezeigt, kann gegen die im Rahmen einer Strafverfügung durch den Amtsstatthalter angeordnete Einziehung selbständig Rekurs an das Obergericht eingereicht werden (§ 190 Abs. 1 StPO). Auf das Rekursverfahren sind sinngemäss die Grundsätze des Appellationsverfahrens anwendbar (LGVE 1982 I Nr. 73); insbesondere steht dem Obergericht die volle Prüfungsbefugnis zu. In diesem Fall ist die gerichtliche Überprüfung der Einziehungsverfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet. Gemäss dem Wortlaut von § 125 Abs. 2 StPO entscheidet der Amtsstatthalter bei der Einstellung des Strafverfahrens lediglich über die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen;