Einziehung, § 1 N 87). Die Strafprozessordnung des Kantons Zürich sieht beispielsweise in § 106 Abs. 2 (revidiert 1.9.91) vor, dass die das Strafverfahren einstellende Behörde über die Einziehung entscheidet: Die dadurch in ihren Interessen Betroffenen können in analoger Anwendung von § 44 ZH StPO eine gerichtliche Beurteilung der entsprechenden Verfügung verlangen (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessordnung, N 757). Wie bereits aufgezeigt, kann gegen die im Rahmen einer Strafverfügung durch den Amtsstatthalter angeordnete Einziehung selbständig Rekurs an das Obergericht eingereicht werden (§ 190 Abs. 1 StPO).