58 StGB ermächtigt. Gemäss LGVE 1996 I Nr. 51 nimmt der Amtsstatthalter nur dort die Funktion eines Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder Erlass einer Einstellungsverfügung. Damit dem bundesrechtlichen Anspruch auf einen Richter im Sinne von Art. 58 StGB Genüge getan wird, ist erforderlich, dass dem Betroffenen gegen die Anordnung der Untersuchungsbehörde auf Einziehung die Möglichkeit der gerichtlichen Beurteilung offensteht (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 87).