Andererseits vertrat das Bundesgericht in der nichtpublizierten Erwägung Ziff. 2 von BGE 112 IV 71 die Auffassung, dass ein Untersuchungsrichter, der nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht in der Strafsache selbst materiell entschieden hat, und dessen Erkanntnis an die kantonale Anklagekammer weitergezogen werden konnte, als Richter im Sinne von Art. 58 StGB zu betrachten sei. 4.4. In der Luzerner Strafprozessordnung fehlt eine Gesetzesbestimmung, die bei Einstellung des Strafverfahrens den Amtsstatthalter zur Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB ermächtigt.