Im obgenannten Entscheid vom 24. November 1997 erwog das Bundesgericht, dass der freiburgische Untersuchungsrichter ebenfalls kein Richter im Sinne von Art. 58 StGB sei, weil er die Einziehung nicht in einem das Verfahren abschliessenden Entscheid angeordnet habe und trotz Weiterzugs an die als Aufsichtsbehörde tätige Anklagekammer kein Verfahren im oben erwähnten Sinne stattgefunden habe. Andererseits vertrat das Bundesgericht in der nichtpublizierten Erwägung Ziff.