Daher erscheine es logisch und prozessökonomisch, dass der mit der Strafsache befasste Sachrichter im Endurteil über die Einziehung befinde, wie dies bereits in BGE 108 IV 154, 157 angemerkt worden sei. In jenem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass der Generalprokurator des Kantons Genf kein Richter im Sinne von Art. 58 f. StGB sei, da er im Strafprozess gegen den von der Einziehung betroffenen Angeschuldigten gleichzeitig als Ankläger aufgetreten sei. Im obgenannten Entscheid vom 24. November 1997 erwog das Bundesgericht, dass der freiburgische Untersuchungsrichter ebenfalls kein Richter im Sinne von Art.