Es müsse in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht erkannt worden sein, dass die einzuziehenden Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hätten oder bestimmt gewesen seien, und dass ohne die Einziehung eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung hinreichend wahrscheinlich sei. Nur der in einem solchen Verfahren ergangene Entscheid sei ein richterlicher im Sinne von Art. 58 StGB. Daher erscheine es logisch und prozessökonomisch, dass der mit der Strafsache befasste Sachrichter im Endurteil über die Einziehung befinde, wie dies bereits in BGE 108 IV 154, 157 angemerkt worden sei.