Die Einziehung könne nur nach Durchführung eines Verfahrens angeordnet werden, in dem unter Wahrung der sich aus der EMRK, der Verfassung und der anwendbaren Strafprozessordnung ergebenden Rechte der Betroffenen die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung beweismässig erhärtet worden seien. Es müsse in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und in rechtlicher Hinsicht erkannt worden sein, dass die einzuziehenden Gegenstände zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hätten oder bestimmt gewesen seien, und dass ohne die Einziehung eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung hinreichend wahrscheinlich sei.