58 StGB ergebe sich jedoch nicht, welcher Richter in welchem Verfahren über die Einziehung zu befinden habe und wer überhaupt als Richter im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sei. Die Einziehung könne nur nach Durchführung eines Verfahrens angeordnet werden, in dem unter Wahrung der sich aus der EMRK, der Verfassung und der anwendbaren Strafprozessordnung ergebenden Rechte der Betroffenen die tatsächlichen Voraussetzungen der Einziehung beweismässig erhärtet worden seien.