Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Entscheid i.S. X./Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. November 1997 festgehalten, dass für die Einziehung von Bundesrechts wegen der Richter zuständig sei. Aus Art. 58 StGB ergebe sich jedoch nicht, welcher Richter in welchem Verfahren über die Einziehung zu befinden habe und wer überhaupt als Richter im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten sei.