BGE 17 IV 33, 235 f.). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht der örtlich zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 81 f.). Gemäss Art. 58 StGB hat jedoch ein Richter über die Sicherungseinziehung zu befinden. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Amtsstatthalter für die Anordnung der umstrittenen Einziehung sachlich zuständig ist. 4.3. Das Bundesgericht hat in einem unveröffentlichten Entscheid i.S. X./Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. November 1997 festgehalten, dass für die Einziehung von Bundesrechts wegen der Richter zuständig sei.