Einziehung, § 1 N 80). Vorliegend hat der Amtsstatthalter gemäss § 125 StPO die Strafuntersuchung eingestellt und gleichzeitig über die Einziehung der Marken entschieden. Damit liegt ein Fall der akzessorischen Einziehung vor, d.h. die Frage der Einziehung nach Art. 58 StGB wurde neben den Hauptpunkten der Schuld und Strafe im gleichen Entscheid behandelt. Ein solcher Entscheid kann nach Lehre und Rechtsprechung in Form einer Einstellungsverfügung, in einem Strafbefehl bzw. einer Strafverfügung oder in einem eigentlichen Urteil ergehen (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 79; BGE 17 IV 33, 235 f.).