Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998, § 1 N 80; derselbe, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 758 f.). Ein sogenannt unechtes selbständiges Einziehungsverfahren findet statt, wenn die Strafsache bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits durch Urteil oder Einstellung abgeschlossen war, und nachträglich ein der Einziehung unterliegender Gegenstand zum Vorschein kommt; dabei wird das Nachschieben eines Einziehungsverfahrens durch den Grundsatz "ne bis in idem" nicht verhindert (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 80).