Literatur und Rechtsprechung unterscheiden zwischen selbständiger und unselbständiger (akzessorischer) Einziehung: Erstere kommt als selbständige Massnahme in Betracht, wenn ein gefährlicher Gegenstand (Tatwaffe, Betäubungsmittel) bei einer Auslandtat in die Schweiz gelangt und keine Sachauslieferung erfolgt oder wenn bei einer in der Schweiz begangenen Straftat kein entsprechendes Strafverfahren gegen eine konkrete Person eingeleitet wurde (z.B. Tod des Täters, unbekannte Täterschaft; BGE 122 IV 91; BGE 117 IV 233, 237 f.; BGE 108 IV 154, 157; ZR 82 [1983] Nr. 68; SGGVP 1983 Nr. 67; Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998, § 1 N 80;