Dementsprechend hat die Strafverfügung gemäss § 132 Ziff. 5 StPO auch eine Verfügung über die Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände zu enthalten. Der Amtsstatthalter wäre somit im Rahmen seiner Strafverfügungskompetenz (§ 131 StPO) zuständig gewesen, um über eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB zu entscheiden. 4.2. Literatur und Rechtsprechung unterscheiden zwischen selbständiger und unselbständiger (akzessorischer)