Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Amtsstatthalter zum Erlass der "übrigen Verfügungen", die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, zuständig, wenn eine Strafverfügung vorliegt. Gemäss Botschaft zur Revision der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 5. November 1973 (B 109/73) wurde dieser Absatz 2 aufgrund der gleichzeitig erfolgten Änderung der §§ 131 und 132 StPO eingefügt. In § 131 StPO wurde die Spruchkompetenz des Amtsstatthalters dahingehend erweitert, dass er nun neben dem Wirtshausverbot auch noch Massnahmen gemäss Art. 57-61 StGB verfügen kann. Dementsprechend hat die Strafverfügung gemäss § 132 Ziff.