Dagegen reichte X. beim Obergericht Rekurs ein. Für das Obergericht stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Amtsstatthalter für den Erlass seiner Verfügung sachlich zuständig gewesen sei. Es hat diese Frage bejaht mit folgenden Erwägungen: 4.1. Der Amtsstatthalter hat im angefochtenen Entscheid seine Zuständigkeit für die umstrittene Einziehung der Marken auf § 189 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Amtsstatthalter zum Erlass der "übrigen Verfügungen", die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, zuständig, wenn eine Strafverfügung vorliegt.