| | Entscheid: | Der Amtsstatthalter von Willisau hatte gegen den Briefmarkenhändler X. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Warenfälschung geführt, weil dieser mit einem rückdatierten Stempel versehene Briefmarken verkauft bzw. zum Verkauf angeboten hatte. Mit Entscheid vom 10. Juni 1998 stellte der Amtsstatthalter die Untersuchung gegen X. ein. Gleichzeitig verfügte er gestützt auf Art. 58 StGB und § 189 Abs. 2 StPO, dass die im Untersuchungsverfahren sichergestellten Briefmarken dem X. zurückzugeben, vor der Rückgabe aber mit dem Aufdruck "Stempel rückdatiert" zu versehen seien. Dagegen reichte X. beim Obergericht Rekurs ein.