{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-05-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-98-131_1999-05-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1541", "Checksum": "5444f5bc5c529262a4d6ac0d583700e8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 98 131", "1999 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 26.05.1999 21 98 131 (1999 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 125, 131, 132, 189 Abs. 2 und 190 Abs. 1 StPO; Art. 58 StGB. Bei Einstellung des Strafverfahrens entscheidet der Amtsstatthalter unabhängig von seiner Strafverfügungskompetenz über die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB. Gegen die Einziehungsverfügung ist der Rekurs zulässig. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:22", "Checksum": "47b4ec130f8f4115ae162505f62be579", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 26.05.1999 21 98 131 (1999 I Nr. 53)\nRegeste:\n§§ 125, 131, 132, 189 Abs. 2 und 190 Abs. 1 StPO; Art. 58 StGB. Bei Einstellung des Strafverfahrens entscheidet der Amtsstatthalter unabhängig von seiner Strafverfügungskompetenz über die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB. Gegen die Einziehungsverfügung ist der Rekurs zulässig. | Strafprozessrecht\n\n Generalprokurator des Kantons Genf kein Richter im Sinne von Art. 58 f. StGB sei, da er im Strafprozess gegen den von der Einziehung betroffenen Angeschuldigten gleichzeitig als Ankläger aufgetreten sei. Im obgenannten Entscheid vom 24. November 1997 erwog das Bundesgericht, dass der freiburgische Untersuchungsrichter ebenfalls kein Richter im Sinne von Art. 58 StGB sei, weil er die Einziehung nicht in einem das Verfahren abschliessenden Entscheid angeordnet habe und trotz Weiterzugs an die als Aufsichtsbehörde tätige Anklagekammer kein Verfahren im oben erwähnten Sinne stattgefunden habe. Andererseits vertrat das Bundesgericht in der nichtpublizierten Erwägung Ziff. 2 von BGE 112 IV 71 die Auffassung, dass ein Untersuchungsrichter, der nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht in der Strafsache selbst materiell entschieden hat, und dessen Erkanntnis an die kantonale Anklagekammer weitergezogen werden konnte, als Richter im Sinne von Art. 58 StGB zu betrachten sei. 4.4. In der Luzerner Strafprozessordnung fehlt eine Gesetzesbestimmung, die bei Einstellung des Strafverfahrens den Amtsstatthalter zur Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB ermächtigt. Gemäss LGVE 1996 I Nr. 51 nimmt der Amtsstatthalter nur dort die Funktion eines Richters ein, wo er das Strafverfahren zum Abschluss bringt, sei dies durch Erlass einer Strafverfügung oder Erlass einer Einstellungsverfügung. Damit dem bundesrechtlichen Anspruch auf einen Richter im Sinne von Art. 58 StGB Genüge getan wird, ist erforderlich, dass dem Betroffenen gegen die Anordnung der Untersuchungsbehörde auf Einziehung die Möglichkeit der gerichtlichen Beurteilung offensteht (Schmid Niklaus, Komm. Einziehung, § 1 N 87). Die Strafprozessordnung des Kantons Zürich sieht beispielsweise in § 106 Abs. 2 (revidiert 1.9.91) vor, dass die das Strafverfahren einstellende Behörde über die Einziehung entscheidet: Die dadurch in ihren Interessen Betroffenen können in analoger Anwendung von § 44 ZH StPO eine gerichtliche Beurteilung der entsprechenden Verfügung verlangen (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessordnung, N 757). Wie bereits aufgezeigt, kann gegen die im Rahmen einer Strafverfügung durch den Amtsstatthalter angeordnete Einziehung selbständig Rekurs an das Obergericht eingereicht werden (§ 190 Abs. 1 StPO). Auf das Rekursverfahren sind sinngemäss die Grundsätze des Appellationsverfahrens anwendbar (LGVE 1982 I Nr. 73); insbesondere steht dem Obergericht die volle Prüfungsbefugnis zu. In diesem Fall ist die gerichtliche Überprüfung der Einziehungsverfügung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährleistet. Gemäss dem Wortlaut von § 125 Abs. 2 StPO entscheidet der Amtsstatthalter bei der Einstellung des Strafverfahrens lediglich über die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen; die Kompetenz zur Einziehung gemäss Art. 58 StGB wird nicht explizit aufgeführt. Angesichts der bundesrechtskonformen Regelung der Sicherungseinziehung bei Strafverfügungen im luzernischen Strafprozess ist es jedoch sachgerecht, dass der Amtsstatthalter als für die Einstellung zuständige Strafbehörde auch den Entscheid gemäss Art. 58 StGB fällt, und zwar nicht nur für die in seiner Strafverfügungskompetenz liegenden Fälle (§ 125 StPO), sondern bei jeder Einstellung des Untersuchungsverfahrens. Aufgrund der Regelung von § 190 Abs. 1 StPO wird die gerichtliche Überprüfung der Einziehungsverfügung durch das Obergericht im Rekursverfahren sichergestellt. |"}