Eine andere Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten als diejenige an ihn persönlich ist also systemwidrig und damit nicht rechtsgültig. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das Vorgehen des Kriminalgerichts, welches die Adresse der Mutter des Beschwerdeführers als Zustellungsdomizil betrachtete. Diese Zustellungsart ist zwar im Zivilprozess vorgesehen (vgl. § 75 ZPO), findet aber in der Strafprozessordnung keine Stütze. |