Dies ergibt sich klar aus der Systematik des Gesetzes, gehört doch § 186 StPO zum dritten Abschnitt der Strafprozessordnung über das ordentliche Gerichtsverfahren. Demgegenüber werden Kontumazialurteile, die im Verfahren gegen Abwesende, d.h. im siebenten Abschnitt der Strafprozessordnung geregelt sind, nach Abschluss des Verfahrens nicht publiziert, sondern verbleiben bei den Gerichtsakten, bis die Voraussetzungen des § 266 StPO eintreffen, d.h. der Verurteilte sich stellt oder ergriffen wird. Eine andere Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten als diejenige an ihn persönlich ist also systemwidrig und damit nicht rechtsgültig.