Sie kann sogar verunmöglicht sein, wenn der Verteidiger auf die Instruktion des Angeklagten angewiesen ist. Aus diesen Gründen ist die Vorschrift des § 266 Abs. 2 StPO so zu verstehen, dass die Mitteilung des Kontumazialurteils an den Angeklagten persönlich erfolgen muss (Max XI Nr. 84). Dies setzt die Kenntnis seiner Adresse und damit seines Aufenthaltsorts voraus. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt (§ 186 Abs. 6 StPO) setzt voraus, dass das ordentliche Gerichtsverfahren durchgeführt werden konnte. Dies ergibt sich klar aus der Systematik des Gesetzes, gehört doch § 186 StPO zum dritten Abschnitt der Strafprozessordnung über das ordentliche Gerichtsverfahren.