Er kann notfalls zwangsweise zugeführt werden (§ 42 StPO). Bei Landesabwesenheit des Angeklagten kann dieser zwar von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden (§ 170 Abs. 1 StPO). Es kann ihm aber auch freies Geleit gewährt werden (§ 71 StPO). Jedenfalls ist eine Dispens von der persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhand-lung nur zulässig, wenn seine Anwesenheit nicht erforderlich ist, was aber eine Ausnahme darstellt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 67). Ohne die Anwesenheit des Angeklagten ist seine Verteidigung erschwert. Sie kann sogar verunmöglicht sein, wenn der Verteidiger auf die Instruktion des Angeklagten angewiesen ist.