Dasselbe ergibt sich aus dem Zweck des § 266 StPO. Die Neubeurteilung muss nämlich im ordentlichen Gerichtsverfahren erfolgen, d.h. nach den Vorschriften des dritten Abschnitts der Strafprozessordnung, die für das erstinstanzliche Verfahren gelten, insbesondere den §§ 161 ff. StPO, welche die persönliche Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers im Kriminalgerichtsverfahren vorschreiben. Der Angeklagte hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen (§ 170 Abs. 1 StPO). Er kann notfalls zwangsweise zugeführt werden (§ 42 StPO).