Dies ergibt sich klar aus dem systematischen Zusammenhang von § 266 Abs. 1 und 2 StPO. Der Anspruch des in Abwesenheit Verurteilten auf eine Neubeurteilung ist zwingend, ist er doch Ausfluss der durch Art. 4 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Selbst wenn aus dem Wortlaut von § 268 StPO geschlossen würde, die Frist für die Appellationserklärung würde auch dann zu laufen beginnen, wenn der Verurteilte auf andere Weise als durch amtliche Bekanntgabe vom Versäumnisurteil Kenntnis erhalten hätte, so wäre sein Anspruch auf Neubeurteilung deswegen nicht verwirkt. Dasselbe ergibt sich aus dem Zweck des § 266 StPO.