Zwar spricht § 268 StPO bloss von der Kenntnisnahme des Urteils durch den Verurteilten. Diese Kenntnisnahme setzt aber die in § 266 Abs. 2 StPO geforderte amtliche Kenntnisgabe voraus, ist doch die Einreichung des ordentlichen Rechtsmittels der alternative Rechtsbehelf zum Neubeurteilungsgesuch. Die amtliche Bekanntgabe des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten im Sinne von § 266 Abs. 2 StPO kann aber erst erfolgen, wenn dieser sich stellt oder wenn er ergriffen wird (§ 266 Abs. 1 StPO). Dies ergibt sich klar aus dem systematischen Zusammenhang von § 266 Abs. 1 und 2 StPO.