StPO) zwingend anwendbar. § 266 StPO bestimmt klar und unmissverständlich, dass der in Abwesenheit Verurteilte ein Gesuch um Neubeurteilung stellen kann, wenn er sich stellt oder wenn er ergriffen wird (Abs. 1). Die zehntägige Frist für das Neubeurteilungsgesuch läuft ab dem Zeitpunkt, seit dem ihm vom Urteil amtlich Kenntnis gegeben wurde. Dasselbe, nämlich die amtliche Bekanntgabe des Urteils, muss auch für die Einreichung der Appellation (§ 268 StPO) gelten. Zwar spricht § 268 StPO bloss von der Kenntnisnahme des Urteils durch den Verurteilten.