Ziff. 1 StPO). 2.2. Im vorliegenden Fall hat das Kriminalgericht das den Beschwerdeführer betreffende Kontumazialurteil vom 25. Oktober 1991 diesem nachträglich an die Adresse seiner Mutter zugestellt. Es fragt sich nun, ob diese Zustellung rechtsgültig sei. Dies ist aus folgendem Grund zu verneinen: Es ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den zuständigen Behörden nach wie vor unbekannt ist. Unter diesen Umständen sind und bleiben die Vorschriften des siebten Abschnitts der Strafprozessordnung betreffend das Verfahren gegen Abwesende (§§ 264 ff. StPO) zwingend anwendbar.