Die Rechtskraft steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stellt oder ergriffen wird und fristgemäss ein Gesuch um Neubeurteilung stellt respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel direkt an das Obergericht gelangt (vgl. Denz Renate, Zulässigkeit und Umfang des Strafverfahrens gegen Abwesende, Bern 1969, S. 192). Verzichtet der Verurteilte auf ein Gesuch um Neubeurteilung und legt er auch kein ordentliches Rechtsmittel ein, so wird das Kontumazialurteil nach Ablauf der zehntägigen Frist gemäss § 260 Abs. 2 StPO bzw. der ordentlichen Rechtsmittelfrist definitiv rechtskräftig (§ 231 Abs. 1