An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, insbesondere daran, dass das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtskraft steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stellt oder ergriffen wird und fristgemäss ein Gesuch um Neubeurteilung stellt respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel direkt an das Obergericht gelangt (vgl. Denz Renate, Zulässigkeit und Umfang des Strafverfahrens gegen Abwesende, Bern 1969, S. 192).