Aus § 268 StPO, wonach der in Abwesenheit Verurteilte, statt Neubeurteilung zu verlangen, die ordentlichen Rechtsmittel einlegen könne, und die Fristen dafür von der Kenntnisnahme des Urteils an laufen würden, könne nicht das Gegenteil geschlossen werden. Auch nach der Luzerner Strafprozessordnung gelte, dass Abwesenheitsurteile ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses rechtskräftig und vollstreckbar seien, selbst wenn der Verurteilte noch das Recht habe, nachträglich die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu verlangen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, insbesondere daran, dass das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft erwächst.