Nr. 440 vertrat das Obergericht die Auffassung, ein Kontumazialurteil werde mit seinem Erlass sofort vollstreckbar. In Max. XI Nr. 581 wurde dazu präzisierend festgehalten, dass mit dem Kontumazialurteil der Lauf der Verfolgungsverjährung aufhöre und die Vollstreckungsverjährung beginne. Aus § 268 StPO, wonach der in Abwesenheit Verurteilte, statt Neubeurteilung zu verlangen, die ordentlichen Rechtsmittel einlegen könne, und die Fristen dafür von der Kenntnisnahme des Urteils an laufen würden, könne nicht das Gegenteil geschlossen werden.