Da im Gesuch als Absender die Adresse der in der Schweiz wohnenden Mutter als Adresse des Beschwerdeführers angegeben war, sandte das Kriminalgericht sein Kontumazialurteil vom 25. Oktober 1991 an diese Adresse und revozierte in der Folge sein Ausschreibungsbegehren mit der Begründung, dass das Urteil nun habe zugestellt werden können. Die Rechtsgültigkeit dieser Zustellung ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Dazu führte das Obergericht u.a. Folgendes aus: 2.1. Bereits in Max. XI Nr. 440 vertrat das Obergericht die Auffassung, ein Kontumazialurteil werde mit seinem Erlass sofort vollstreckbar.