| | Entscheid: | Der Beschwerdeführer wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 25. Oktober 1991 u.a. wegen Raubes im Abwesenheitsverfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er lebt seither an einer unbekannten Adresse im Ausland. Im Sommer 1997 liess er beim Grossen Rat des Kantons Luzern erfolglos ein Begnadigungsgesuch einreichen. Da im Gesuch als Absender die Adresse der in der Schweiz wohnenden Mutter als Adresse des Beschwerdeführers angegeben war, sandte das Kriminalgericht sein Kontumazialurteil vom 25. Oktober 1991 an diese Adresse und revozierte in der Folge sein Ausschreibungsbegehren mit der Begründung, dass das Urteil nun habe zugestellt werden können.