{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-04-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-98-129_1999-04-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1542", "Checksum": "6f74e42f290de696dc0c57f8f510a5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 98 129", "1999 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.1999 21 98 129 (1999 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 186 Abs. 6, 266 und 268 StPO. Die Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten muss unmittelbar an ihn persönlich erfolgen. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt oder an ein Zustelldomizil löst den Fristenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht aus. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:21", "Checksum": "7817f6bacd2944e89f2787a8e90828e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.1999 21 98 129 (1999 I Nr. 54)\nRegeste:\n§§ 186 Abs. 6, 266 und 268 StPO. Die Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten muss unmittelbar an ihn persönlich erfolgen. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt oder an ein Zustelldomizil löst den Fristenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht aus. | Strafprozessrecht\n\n Gerichtsverhand-lung nur zulässig, wenn seine Anwesenheit nicht erforderlich ist, was aber eine Ausnahme darstellt (vgl. LGVE 1983 I Nr. 67). Ohne die Anwesenheit des Angeklagten ist seine Verteidigung erschwert. Sie kann sogar verunmöglicht sein, wenn der Verteidiger auf die Instruktion des Angeklagten angewiesen ist. Aus diesen Gründen ist die Vorschrift des § 266 Abs. 2 StPO so zu verstehen, dass die Mitteilung des Kontumazialurteils an den Angeklagten persönlich erfolgen muss (Max XI Nr. 84). Dies setzt die Kenntnis seiner Adresse und damit seines Aufenthaltsorts voraus. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt (§ 186 Abs. 6 StPO) setzt voraus, dass das ordentliche Gerichtsverfahren durchgeführt werden konnte. Dies ergibt sich klar aus der Systematik des Gesetzes, gehört doch § 186 StPO zum dritten Abschnitt der Strafprozessordnung über das ordentliche Gerichtsverfahren. Demgegenüber werden Kontumazialurteile, die im Verfahren gegen Abwesende, d.h. im siebenten Abschnitt der Strafprozessordnung geregelt sind, nach Abschluss des Verfahrens nicht publiziert, sondern verbleiben bei den Gerichtsakten, bis die Voraussetzungen des § 266 StPO eintreffen, d.h. der Verurteilte sich stellt oder ergriffen wird. Eine andere Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten als diejenige an ihn persönlich ist also systemwidrig und damit nicht rechtsgültig. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das Vorgehen des Kriminalgerichts, welches die Adresse der Mutter des Beschwerdeführers als Zustellungsdomizil betrachtete. Diese Zustellungsart ist zwar im Zivilprozess vorgesehen (vgl. § 75 ZPO), findet aber in der Strafprozessordnung keine Stütze. |"}