{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-04-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-98-129_1999-04-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1542", "Checksum": "6f74e42f290de696dc0c57f8f510a5ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 98 129", "1999 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.1999 21 98 129 (1999 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 186 Abs. 6, 266 und 268 StPO. Die Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten muss unmittelbar an ihn persönlich erfolgen. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt oder an ein Zustelldomizil löst den Fristenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht aus. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:21", "Checksum": "7817f6bacd2944e89f2787a8e90828e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.1999 21 98 129 (1999 I Nr. 54)\nRegeste:\n§§ 186 Abs. 6, 266 und 268 StPO. Die Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten muss unmittelbar an ihn persönlich erfolgen. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt oder an ein Zustelldomizil löst den Fristenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht aus. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 08.04.1999 |\n| Fallnummer: | 21 98 129 |\n| LGVE: | 1999 I Nr. 54 |\n| Leitsatz: | §§ 186 Abs. 6, 266 und 268 StPO. Die Zustellung des Kontumazialurteils an den Verurteilten muss unmittelbar an ihn persönlich erfolgen. Eine fingierte Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt oder an ein Zustelldomizil löst den Fristenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht aus. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}