Hinzu kommt, dass die für das Opfer ohnehin schon gefährliche Situation noch durch die verschlossene Haupteingangstüre der Bank verschärft worden war. Dies alles hätte die Täter in ihrer Aufregung durchaus zum Einsatz der Schusswaffe motivieren können. Aufgrund der geschilderten Umstände der Raubtat, insbesondere der unberechenbaren psychischen Verfassung des Angeklagten und des zur Tatzeit angeblich ebenfalls unter Drogeneinfluss stehenden X. lag hier eine Lebensgefahr gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB für das Opfer sehr nahe. |