Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der psychisch labile Angeklagte die geladene "SIG"-Pistole aus geringer Nähe gegen den Oberkörper des Opfers richtete, dieses in seiner Ungeduld anschrie und ihm sogar den Tod durch Erschiessen angedroht haben soll. Die angespannte Situation beim fluchtartigen Rückzug des Angeklagten und des Mittäters X. aus der Bank hätten andererseits auch das Opfer zu einer unbedachten Reaktion veranlassen und damit eine Gegenreaktion der Täter hervorrufen können. Hinzu kommt, dass die für das Opfer ohnehin schon gefährliche Situation noch durch die verschlossene Haupteingangstüre der Bank verschärft worden war.