(...) Die plötzliche Wende, die der Banküberfall mit der Flucht der Täterschaft nahm, und die sich daraus ergebende Hektik und Aufregung beim überstürzten Verlassen der Bank hätten ohne weiteres zu einer folgenschweren Kurzschlusshandlung des unter erheblicher Drogenwirkung in einer Art Trance handelnden und damit in seiner Zurechnungsfähigkeit wesentlich eingeschränkten Angeklagten führen können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der psychisch labile Angeklagte die geladene "SIG"-Pistole aus geringer Nähe gegen den Oberkörper des Opfers richtete, dieses in seiner Ungeduld anschrie und ihm sogar den Tod durch Erschiessen angedroht haben soll.