2.1.3. Unzutreffend ist der Einwand des Verteidigers, dass die vom Angeklagten verwendete "SIG"-Pistole beim Banküberfall gesichert gewesen sei. Die nach dem Überfall sichergestellte Pistole der Marke "SIG" P 220 weist nämlich keine Sicherungsvorrichtung auf, die bei Betätigung des Abzugshebels die Schussabgabe hätte blockieren können. Zwar ist in der von der Staatsanwaltschaft vor Kriminalgericht aufgelegten Beschreibung der "SIG"-Waffe von einem Entspannhebel die Rede, nach dessen Betätigung die Pistole gesichert sei. Tatsächlich ist jedoch der in dieser Beschreibung verwendete Ausdruck "gesichert" irreführend und könnte von einem Waffenunkundigen durchaus falsch verstanden werden.